Unternehmensfinanzierung
Ein Fachartikel von Piero Zedda, Dortmund
Thema: Alternative Unternehmensfinanzierung und Unternehmensbeteiligungen
als Kapitalanlage
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird
keine Gewähr übernommen!
Rechtlicher Hinweis: Die auf
dieser Seite bereitgestellten Informationen stellen lediglich die
Meinung des Autors dar. Sie sind keine Empfehlung für den Kauf oder
Verkauf bestimmter Kapitalanlagen.
I. Vorwort
Während früher das klassische Mittel der
Unternehmensfinanzierung die Kreditaufnahme war hat sich zuletzt durch
immer strengere Vorgaben der Banken die Situation für Unternehmer
drastisch verschlechtert. Zu nennen sind hier insbesondere die
Basel-Richtlinien. Hierdurch sind Banken insgesamt wesentlich
zurückhaltender mit der Kreditvergabe geworden.
Doch gerade unternehmerisches Wachstum oder das
Überstehen von Krisen ist von einer ausreichenden Kapitalausstattung
essentiell.
Ebenso haben viele Startups es schwer eine
ausreichende Anschubfinanzierung zu erhalten. Nicht zuletzt, weil diese
jungen Unternehmen oft lange Anlaufphasen mit Verlusten zu verkraften
haben.
Dabei lassen viele Unternehmer und
Existenzgründer die Möglichkeiten alternativer Unternehmensfinanzierung
außer acht. Das liegt hauptsächlich an der mangelnden Kenntnis solcher
Finanzierungsmodelle.
Gleichzeitig suchen in Zeiten niedriger Zinsen
immer mehr Kapitalanleger nach Möglichkeiten ihr Geld gewinnbringend zu
investieren.
Genau hier trifft sich die Schnittmenge zwischen
Unternehmern mit Kapitalbedarf und Kapitalanlegern auf der Suche nach
rentablen Anlageformen.

Wichtig dabei ist insbesondere, dass die
Unternehmer mit Kaptalbedarf ihre Pflichten gegenüber Geldgebern sehr
genau einhalten.
Schließlich möchte ein Kapitalanleger keinen
Totalverlust erleiden und der Unternehmer möchte nicht wegen unlauterer
Geschäfte bzw. Kapitalanlagebetrug vor Gericht landen.
Doch kommen wir nun dazu welche Möglichkeiten
sich für beide Parteien bieten um zusammen zu kommen.
Jede Form der alternativen
Unternehmensfinanzierung bzw. Unternehmensbeteiligung als Kapitalanlage hat ihre Vorteile und
Nachteile. Für Unternehmer und Investoren ist es deshalb wichtig sich
genauestens zu informieren bevor man sich aneinander bindet.
II. Grundsätzliches zur alternativen
Unternehmensfinanzierung
1.) Für Unternehmer
Egale ob Sie als Existenzgründer ein Startup
gründen oder als gestandener Unternehmer Kapitalgeber suchen z. Bsp. um
mit Ihrem Unternehmen zu expandieren, ein größeres Projekt
vorfinanzieren oder eine kurzfristige Notsituation überbrücken möchten;
in allen Fällen gilt: Investoren werden Ihnen keinen Cent für schöne
Worte oder gutes Aussehen geben.
Sie müssen Ihre Invstoren durch harte Fakten
überzeugen. Das funktioniert am besten über eine Vorhabensbeschreibung,
auch Businessplan genannt, die ordentlich und übersichtlich gegliedert
ist.
Diese sollte für den Investor folgende
Informationen enthalten:
- Vorwort mit einer kurzen, interessanten
Einleitung
- Bereits existierende Unternehmen sollten
zusätzlich noch etwas zur Historie des Unternehmens schreiben
- Beschreibung des Vorhabens für welches Sie
Kapital benötigen
- Ihre Qualifikation als Existenzgründer bzw.
Unternehmer
- Die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation
- Die Unternehmensplanung mit Ertragsvorschau
und Rentabilitätsvorschau. Bestehende Unternehmen sollten zusätzlich auch
die Umsatzzahlen der letzten drei Jahre beifügen.
- Die Rechtsform des Unternehmens
- Die betrieblliche Organisation
- Beschreibung in welcher Form Sie Kapital
aufnehmen möchten (ob Darlehen oder Beteiligung) sowie die rechtliche
Ausgestaltung des Vertrages
- Die Kapitaldienstfähigkeit, d. h. wie Sie
aufgenommene Gelder zurück zahlen wollen bzw. die geplante Höhe von
Gewinnausschüttungen
- Fazit bzw. Schlusswort
2.) Für Investoren (Kapitalgeber)
Für alle nachfolgenden Formen der alternativen
Kapitalanlagen gilt, dass Sie niemals irgend einem schönen
Hochglanzpropekt trauen sollten.
Auch sollten Sie keine voreiligen Entscheidungen
treffen!
Um keinen Totalverlust bei Ihrer
Kapitalanlage zu riskieren sollten Sie die oben genannte
Vorhabensbeschreibung sehr aufmerksam lesen. Erscheint Ihnen diese nicht
plausibel oder vertrauenswürdig genug verzichten Sie besser und suchen
sich ein anderes Unternehmen in das Sie investieren können.
Schauen Sie sich den Unternehmer genau an. Passt
es rein menschlich schon nicht sind künftige Differenzen bereits
vorprogrammiert. Hören Sie also als erstes auf Ihr Bauchgefühl. Erst
wenn Sie in diesem Punkt positiv entscheiden kommt der nächste Schritt.
Lassen Sie sich bereits vor einem Engagement von
Ihrem Steuerberater ausführlich beraten. Zinseinnahmen z. Bsp.
unterliegen der Besteuerung. Klären Sie also bereits im Vorfeld Ihre
daraus resultierenden Kosten ab. Auch sollten Verträge von einem Juristen
abgesegnet werden. Schließlich wollen Sie unterm Strich Gewinn machen
und keinen Verlust.
Erst wenn alles im Vorfeld zu Ihrer
Zufriedenheit positiv geklärt ist sollten Sie sich zu einer Investition
entschließen.
III. Möglichkeiten alternativer
Unternehmensfinanzierung bzw. Kapitalanlagen
1.) Crowdfunding
Beim Crowdfunding beteiligen sich viele
Investoren finanziell über eine Crowdfunding Plattform mit ihrem Kapital
an einem Projekt.
Es gibt gemeinnützige Projekte ohne
Gewinnerzielungsmöglichkeit; in der Regel werden so aber Projekte
finanziert, die für den Investor Gewinn abwerfen sollen.
Da sich sehr viele Menschen an einem Projekt
beteiligen nennt man das auch "Schwarmfinanzierung".
Da Crowdfunding Plattformen inzwischen der
Aufsicht der Bafin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
unterliegen hat man zumindest vertraglich einige Rechtssicherheit.
Die Crowdfunding Plattformen haben also nach §
32 KWG (Kreditwesengesetz) quasi Bankstatus und benötigen zusätzlich
eine Erlaubnis nach § 34 f GewO (Gewerbeordnung).
Das Engagement über eine Crowdfunding Plattform
ist juristisch meist ein patriarisches Darlehen oder eine stille
Beteiligung, doch dazu später mehr.
Hier haben Sie Verlinkungen zu unterschiedlichen
Crowdfunding Plattformen:
Kickstarter | Startnext
| Indiegogo
| Steady |
99 Funken
2.) Unternehmenskredite von Lieferanten, Kunden
oder anderen Personen
Bei der Kapitalaufnahme über einen
Lieferantenkredit handelt es sich meist um einen echten Kredit.
Bei der Kapitalaufnahme über Kunden oder andere
Personen handelt es sich zumeist um Darlehen.
Im Volksmund werden Kredit und Darlehen meist
als das Gleiche angesehen; der Unterschied ist hier juristischer Natur
(siehe BGB §§ 488 - 490) Der § 280 regelt die vertragstypischen
Pflichten beim Darlehensvertrag. § 489 wiederum regelt das ordentliche
Kündigungsrecht und § 490 das außerordentliche Kündigungsrecht.
Da Lieferanten über den Absatz ihrer Waren
Gewinn erzielen möchten sind sie in vielen Fällen bereit einem
Unternehmer einen Lieferantenkredit zu gewähren.
In der Gastronomie sind bei Existenzgründungen
Lieferantenkredite in Form der ersten Warenlieferung durchaus üblich.
Doch auch für einen neu gegründeten oder
bestehenden Onlineshop kommt diese Form der Finanzierung durchaus in
Frage.
Führt man sein Unternehmen in der Rechtsform
einer UG (Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) muss man aufpassen, dass durch die geringe Kapitalausstattung
der UG nicht eine Überschuldungssituation entsteht mit evtl. drohender
Überschuldung und dadurch im Raum stehender Insolvenzverschleppung.
Das ließe sich durch die vertragliche
Ausgestaltung des Lieferantenkredites heilen, indem der Lieferant mit
seinen Forderungen hinter alle anderen Forderungen zurück tritt und bei
Schwierigkeiten des Kapitaldienstes den Lieferantenkredit großzügig
prolongiert.
Bei Darlehen von bestehenden Kunden, aber
auch durch andere Personen sollte immer ein ordentlicher
Darlehensvertrag geschlossen werden.
Der Unternehmer sollte sich z. Bsp. bei
zinslosen Darlehen (meist über Verwandte) darüber im Klaren sein, dass er
evtl. einen geldwerten Vorteil zu versteuern hat. Wird das nicht
beachtet kann es spätestens bei einer Prüfung durch das Finanzamt zu
einem bösen Erwachen kommen, wenn eine hohe steuerliche Nachbelastung im
Raum steht.
Darlehensgeber müssen sich darüber im Klaren
sein, dass die Zinseinnahmen steuerlich gesehen Einkünfte sind und
versteuert werden müssen.
2.1) Das patriarische Darlehen
Das patriarische Darlehen ist eine Sonderform
des Darlehens. Hierbei erhält der Darlehensgeber neben der Verzinsung
seines Kapitals eine prozentuale Beteiligung am Unternehmensgewinn,
wobei die Gewinnbeteiligung deutlich im Vordergrund stehen muss.
Inzwischen werden patriarische Darlehen vom
Gesetzgeber als Kapitalanlagen eingestuft und unterliegen dem
Kapitalanlagegesetz. Allerdings sind die Vertragsparteien frei in der
Gestaltung von Darlehensverträgen, sofern der Darlehensgeber dies nicht
gewerblich zur Gewinnerzielungsabsicht betreibt.
Das patriarische Darlehen kann in der freien
Wirtschaft unter zwei Vertragspartnern also durchaus noch vorkommen.
Ebenso wie bereits erwähnt beim Crowdfunding.
Die Ausgestaltung eines patriarischen Darlehens
könnte beispielsweise folgendermaßen aussehen:
- Zunächst wird der Unternehmenswert ermittelt
- Anschließend wird die Höhe des Darlehens ins Verhältnis zum Unternehmenswert gesetzt
- Mit etwa diesem Prozentsatz sollte man am Gewinn
des Unternehmens beteiligt werden
Einfache Beispielberechnung:
Unternehmenswert = 150.000,00 €
Höhe des Darlehens = 25.000,00 €
Das Verhältnis zwischen Darlehen und
Unternehmenswert wird nun über den Dreisatz berechnet.
Formel: (25.000 x 100) / 150.000 =
16,67%
Die prozentuale Höhe der Gewinnbeteiligung wäre
also ca. 16.67 %. Wäre die Höhe des Zinssatzes des Darlehens nun ca. 4,5
% dann wären die Bedingungen erfüllt.
Für die korrekte Bewertung eines Unternehmens
gibt es betriebswirtschaftliche Standards. Hierin fließen etliche Werte
aus der Bilanz, aber auch der Ertragswert, Kapitalisierungsfaktor sowie
einige andere Faktoren ein.
3.) Aufnahme stiller
Beteiligung (stille Teilhaberschaft) bei UG oder GmbH
Bei der stillen Beteiligung tritt der Investor
nicht in Erscheinung und wird auch nicht ins Handelsregister
eingetragen.
Hierfür gelten die §§ 230 - 236 HGB, sowie 705
ff BGB. Allerdings gilt für die Parteien auch der Grundsatz der
Vertragsfreiheit.
Durch diese Konstellation ist es dem Unternehmer
möglich sich liquide Mittel quasi anonym zu beschaffen.
Gleiches gilt für den Investor; auch er bleibt
nach außen hin anonym.
Allerdings gibt es auch bei dieser Form der
Unternehmensfinanzierung bzw. Unternehmensbeteiligung als Kapitalanlage
einiges zu beachten.
Der Unternehmer bzw. die juristische Person muss
die stille Beteiligung in der Bilanz als Fremdkapital ausweisen.
Problematisch kann das also bei einer UG
(Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) sein, da es hierdurch
schnell zur Überschuldung und im Raum stehender Insolvenzverschleppung
kommen kann. Das ließe sich vermeiden indem der Gesellschafter der UG in
gleicher Höhe wie die stille Beteiligung zusätzlich Eigenkapital in die
Gesellschaft einbringt und mit seinen Rechten hinter alle anderen
Forderungen gegen die UG zurück tritt.
Für eine UG lohnt sich diese Form der
Kapitalbeschaffung nur, wenn seitens der oder des Gesellschafter noch
ausreichend liquide Mittel vorhanden sind und das Unternehmen dadurch
nur wachsen soll z. Bsp. um sich weitere Marktanteile in seiner Branche
zu sichern.
Der Investor muss Einkünfte aus der stillen
Beteiligung selbstredend beim Finanzamt angeben.
4.) Aufnahme stimmrechtloser Gesellschafter in
eine GmbH oder UG
Eine GmbH oder UG können natürlich auch neue
Gesellschafter aufnehmen um finanziell zu wachsen.
Will man die Macht bzw. das Mitspracherecht der
neuen Gesellschafter beschränken dann sollte man stimmrechtlose
Gesellschafter in die Firma aufnehmen.
Zum Ausgleich für das fehlende Stimmrecht kann
zusätzlich zur Gewinnausschüttung noch ein Zins vereinbart werden.
Kann dieser Zins dann beispielsweise an zwei
aufeinander folgenden Jahren nicht gezahlt werden kann man vertraglich
vereinbaren, dass das Stimmrecht dann wieder auflebt. In dieser Form
wäre der Gesellschafter ähnlich gestellt wie ein Aktionär bei einer AG,
der stimmrechtlose Vorzugsaktien hält.
Da es sich hierbei um Eigenkapital und nicht um
Fremdkapital handelt wäre das auch für eine UG attraktiv, da das Problem
einer drohenden Überschuldung wie z. Bsp. bei der stillen Beteiligung
nicht vorhanden wäre.
5.) Umwandlung in eine kleine AG und Ausgabe
stimmrechtloser Vorzugsaktien
Diese Form der Unternehmensfinanzierung bzw.
Unternehmensbeteiligung soll hier nur am Rande erwähnt werden, da die
Gründung einer Aktiengesellschaft wenn auch nicht unmöglich so doch
wesentlich komplexer ist als die Gründung einer UG oder GmbH.
Von einer nicht börsennotierten AG kann man
Aktien über Effektenhandelsgesellschaften kaufen.
Darunter können sich selbstverständlich auch
Ringeltauben befinden, die irgedwann im Wert enorm steigen oder einen
Börsengang erwägen.
Man muss sich aber als Investor auch darüber im
Klaren sein, dass Aktien einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft
eben nicht über die Börse zu veräußern sind. Sie sind also ein
Investment, auf das man im Zweifelsfalle sitzen bleibt, weil sie niemand
erwerben will.
6.) Business Angels
Anders als der Name vermuten lässt sind Business
Angels keine Engel, sondern gestandene Gschäftsleute mit ausreichend
guter Kapitalausstattung, die auf der Suche nach gewinnversprechenden
jungen, innovativen Unternehmen sind um sich daran zu beteiligen. Sie
sind also knallharte Geschäftsleute.
Business Angels prüfen die Geschäftsidee sehr
genau bevor sie sich zu einem Engagement entschließen.
Als junges Starup sollte man sich darüber
im Klaren sein, dass Business Angels sich oft über die vertragliche
Ausgestaltung gewisse Einflussmöglichkeiten auf das Unternehmen sichern.
Das ist knallhartes Business und nicht wie im
Fernsehen oft dargestellt irgend eine lustige Show.
Business Angels beteiligen sich in der Regel nur
an innovativen Startups mit guten Zukunftsaussichten. Z. Bsp. aus der
High Tech Branche (Gentechnik etc.) oder Informationstechnologie.
Für die meisten Gründer kommt diese Form der
Kapitalbeschaffung nicht in Frage, da meist nur eine Gründung in
"normalen" Branchen vollzogen wird.
Allerdings gibt es auch grenzwertige
Unternehmensgründungen die für die Zukunft sehr vielversprechend sein
können aber eben nicht so, dass sich Business Angels daran beteiligen.
Dafür wäre zur Kapitalbeschaffung dann wieder
eine Crowdfunding Plattform gut.
IV. Fazit
So wie nicht jede Form der Kapitalaufnahme für
jeden Unternehmer in Frage kommt so kommt auch für den Geldgeber nicht
jede Form der Investition in Frage.
Ebenso gibt es für Unternehmer natürlich auch
noch weitere Möglichkeiten des Wachstums, wie z. Bsp. ein Franchise
Konzept. Dies würde den Rahmen der Ausarbeitung aber sprengen.
Eine ausführliche Beratung durch einen auf
Unternehmensbeteiligungen spezialisierten Rechtsanwalt und die vorherige
Konsulattion eines Steuerberaters sollte von beiden Seiten in jedem
Falle erwogen werden.
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